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All contents are licensed under the GothicMOD-License, unless otherwise stated.
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> Lizenz für die nichtkommerzielle Nutzung von Modifikationen
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> (GothicMOD Lizenz)
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> Version 1.0 - April 2004
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> Copyright (c) 2004 Pluto 13 GmbH (Piranha Bytes)
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# Präambel
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Ziel der Lizenzierung eines Werkes unter der GothicMOD Lizenz ist es, die
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Verwendung von Inhalten zum Zwecke der unentgeltlichen und nichtkommerziellen
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Nutzung von Modifikationen zu ermäglichen. Die Lizenz richtet sich an
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diejenigen, die ihre urheberrechtlich geschützten Leistungen zum Zwecke der
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unentgeltlichen und nichtkommerziellen Nutzung von Modifikationen zur Verfügung
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stellen wollen, ohne dass für einzelne Nutzungen oder Änderungen gesondert
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Rechte eingeholt werden müssen.
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Durch die GothicMOD Lizenz werden dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte für alle
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bekannten Nutzungsarten eingeräumt und auch die Bearbeitung des Werkes in jeder
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beliebigen Form gestattet. Die ideellen Interessen der Urheber am Werk werden
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von der Lizenz dabei beachtet, denn es ist eines der Ziele der Lizenz, die
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kreativen Leistungen der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten in
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angemessener Weise anzuerkennen und ihre geistigen Belange zu schützen. Der
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Urheber soll mit seinem Werk in Verbindung gebracht werden, indem sein Name
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genannt wird oder - für den Fall, dass das Werk bearbeitet wurde - ein
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angemessener Hinweis auf ihn erfolgt.
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Die GothicMOD Lizenz schützt die Lizenzgeber davor, dass Lizenznehmer die
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Nutzung des Werkes - auch in bearbeiteter Form - nachträglich beschränken
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kännen. Dazu dient der "Copyleft"-Effekt, der gewährleistet, dass ein Werk,
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welches dieser Lizenz unterstellt wurde, sowie alle darauf beruhenden
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Bearbeitungen nur gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz genutzt werden dürfen.
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# 1. Abschluss der Lizenz
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## (a)
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Dieser Lizenztext stellt ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages
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unter den nachfolgenden Bedingungen dar. Das Angebot richtet sich an
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jedermann. Der Lizenzvertrag kommt durch die Ausübung der in Ziffer 2 und 3
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genannten Rechte zustande, insbesondere durch die Vervielfältigung oder
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Verbreitung des Werkes. Der Erwerber dieser Rechte wird im Folgenden als
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Lizenznehmer bezeichnet.
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## (b)
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Für eine bloße Benutzung des Werkes muss dieser Lizenzvertrag nicht
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abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Befugnisse zur Nutzung des Werkes,
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die sich aus einer gesetzlichen Beschränkung des Urheberrechts ergeben,
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etwa für das Anfertigen einer Sicherungskopie oder für die Weitergabe eines
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rechtmäßig erworbenen Vervielfältigungsstückes.
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# 2. Nutzungsrechte
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## (a)
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Der Lizenznehmer erwirbt mit Abschluss der Lizenz das zeitlich und räumlich
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unbeschränkte Recht, das unveränderte Werk in unentgeltlicher und
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nichtkommerzieller Form zu nutzen. Dies beinhaltet das Recht, das Werk in
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digitaler und analoger Form, online und offline, kärperlich und
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unkärperlich zu verwenden. Die Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur
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entgeltlichen Verwendung oder Weitergabe, wird durch diese Lizenz nicht
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gestattet. Die Nutzungserlaubnis erfolgt lizenzgebührenfrei.
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## (b)
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Zur Nutzung wird insbesondere das Recht eingeräumt, das Werk zu
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vervielfältigen, zu verbreiten, zum Download bereitzuhalten oder in anderer
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Weise äffentlich zugänglich zu machen, vorzutragen, aufzuführen oder in
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anderer Form äffentlich wiederzugeben.
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## (c)
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Wer das Werk nutzt, darf von anderen Lizenznehmern keine Lizenzgebühren
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oder sonstige Forderungen für das Werk verlangen.
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## (d)
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Die durch diese Lizenz erworbenen Nutzungsrechte dürfen nicht an Dritte
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weiterübertragen werden. Dritte kännen die Nutzungsrechte durch den
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Abschluss dieser Lizenz nur direkt von den Urhebern oder sonstigen Inhabern
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der ausschließlichen Nutzungsrechte erwerben. Dafür genügt es, dass Dritte
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das Werk mit dieser Lizenz von einer beliebigen Person erhalten und gemäß
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Ziffer 1 den Lizenzvertrag abschließen.
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## (e)
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Der Lizenzgeber räumt mit Veräffentlichung seines Werks den Firmen Pluto 13
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GmbH, Essen, Deutschland und JoWood Productions AG, Österreich das
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gemeinsame und zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Rechte an
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seinem Werk unter Nennung seines Namens einzeln oder gemeinsam mit anderen
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Werken zu nutzen, dies abweichend von Ziffer 2 (a) auch in entgeltlicher
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Form. Pluto 13 GmbH und JoWood werden für die Veräffentlichung jedoch keine
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Lizenzgebühren für das Werk verlangen, außer dies wird mit dem jeweiligen
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Lizenzgeber im Einzelnen vereinbart. Die Einräumung eines zu Ziffer 2 (e)
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ähnlichen Rechts an andere Parteien als die beiden genannten ist
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ausgeschlossen.
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# 3. Bearbeitungsrecht
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## (a)
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Der Lizenznehmer hat das Recht, das Werk zu bearbeiten und das bearbeitete
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Werk nach Maßgabe der Ziffer 2 zu nutzen. Dies umfasst die Befugnis das
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Werk zu kürzen, neue Bestandteile hinzuzufügen, Teile des Werkes
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auszutauschen oder es auf andere Weise zu verändern. Das Werk darf in einen
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anderen Kontext gestellt und seine Aussagen inhaltlich verändert werden.
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## (b)
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Veränderungen dürfen die geistigen oder persänlichen Interessen der Urheber
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nicht beeinträchtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die
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Lizenzierung unter dieser Lizenz auch substantielle Veränderungen des
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Werkes bewusst in Kauf genommen werden, da die Freiheit zur Veränderung des
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Werkes eines der Hauptziele dieser Lizenz ist.
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## (c)
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Bei einer Bearbeitung des Werkes muss sein Titel verändert werden. Der
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Titel des Werkes darf nicht verändert werden, wenn das Werk ansonsten
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inhaltlich unverändert genutzt wird.
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## (d)
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Es wird empfohlen, für jede Bearbeitung des Werkes einen Urhebervermerk zu
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den bereits bestehenden Vermerken hinzuzufügen.
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# 4. Freigabe von Bearbeitungen und verwandten Schutzrechten ("Copyleft")
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## (a)
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Wer bei der Bearbeitung des Werkes ein Urheberrecht erwirbt, muss dieses
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Recht den Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das bearbeitete
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Werk verbreitet, zum Download bereithält oder in anderer Weise äffentlich
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zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form äffentlich
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wiedergibt.
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## (b)
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||
Eine Bearbeitung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn das unveränderte
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Werk
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- mit einem anderen selbständigen Werk verbunden wird. Dies gilt auch dann, wenn die verbundenen Werke als ein Gesamtwerk genutzt werden;
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- in eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk eingefügt wird;
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- eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk ist und weitere Elemente eingefügt werden.
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In diesen Fällen muss ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, welche Teile
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des Gesamtwerkes oder Sammelwerkes dieser Lizenz unterstehen.
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## (c)
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Ein selbständiges Werk ist ein Werk, das alleine in sinnvoller Weise
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genutzt werden kann oder das von der Verkehrsanschauung als selbständiges
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Werk angesehen wird.
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## (d)
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Wer bei der Nutzung oder Bearbeitung des Werkes ein verwandtes Schutzrecht
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erwirbt, zum Beispiel ein Datenbankherstellerrecht oder ein Recht an einer
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Interpretation des Werkes, muss dieses Recht den Bestimmungen dieser Lizenz
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unterstellen, wenn er das Werk verbreitet, zum Download bereithält oder in
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anderer Weise äffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in
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anderer Form äffentlich wiedergibt und das verwandte Schutzrecht für diese
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Nutzungen erforderlich ist.
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# 5. Namensnennung
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## (a)
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Wird das Werk in unveränderter Form verbreitet, zum Download bereitgehalten
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oder in anderer Weise äffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen,
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aufgeführt oder in anderer Form äffentlich wiedergegeben, müssen
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Namensnennungen von Urhebern und Interpreten in der vorgefundenen Art und
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Weise übernommen werden. Die Namensnennung hat dann in einer angemessenen
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und für die jeweilige Nutzungsart üblichen Form zu erfolgen.
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## (b)
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Wird das Werk in inhaltlich veränderter Form verbreitet, zum Download
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bereitgehalten oder in anderer Weise äffentlich zugänglich gemacht,
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vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form äffentlich wiedergegeben, darf
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keine Namensnennung von Urhebern oder Interpreten ohne deren ausdrückliche
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||
Zustimmung erfolgen. Übersetzungen gelten als inhaltliche Veränderung in
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diesem Sinne. Bei bloß formalen Änderungen muss die Namensnennung
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entsprechend der Nutzung in unveränderter Form erfolgen.
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Rechtschreibkorrekturen, Formatierungen oder Digitalisierungen sind im
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Regelfall als bloß formale Änderungen anzusehen.
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## (c)
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Dürfen Urheber oder Interpreten wegen einer inhaltlichen Veränderung des
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Werkes nicht genannt werden, muss bei jeder Nutzung des Werkes ein Hinweis
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auf die Urheber oder Interpreten des ursprünglichen Werkes in angemessener
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Form erfolgen. Ein Hinweis in angemessener Form ist jedenfalls dann
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gegeben, wenn in die Namensnennung mit dem Zusatz "basierend auf einem Werk
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von" erfolgt.
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## (d)
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Die vorstehenden Ausführungen zur Namensnennung gelten entsprechend für die
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Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, sofern diese im Zusammenhang
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mit dem Werk genannt werden.
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# 6. Sonstige Verpflichtungen
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## (a)
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Bei einer Nutzung in kärperlicher Form muss eine Kopie dieser Lizenz
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beigefügt oder eine Internetadresse angegeben werden, bei der der
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Lizenztext dauerhaft abrufbar ist. Bei unkärperlicher Wiedergabe des Werkes
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darf eine Wiedergabe der Lizenz unterbleiben, wenn dies untunlich ist. Dies
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kann der Fall sein bei Vorträgen und Aufführungen, sowie Fernseh- und
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Rundfunksendungen.
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## (b)
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Hinweise auf die Geltung dieser Lizenz und Urheberrechtsvermerke dürfen
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nicht verändert oder geläscht werden. Wo ein solcher Hinweis nach der
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konkreten Art der Nutzung unzumutbar ist, kann er unterbleiben, so etwa in
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Rundfunksendungen, die nur terrestrisch, via Kabel oder Satellit übertragen
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werden oder bei der Nutzung des Werkes in der Fernsehwerbung.
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## (c)
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Die Nutzung des Werkes darf nicht von der Erfüllung von Verpflichtungen
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abhängig gemacht werden, die nicht in dieser Lizenz genannt sind.
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## (d)
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Wer im Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes sonstige Schutzrechte
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erwirbt, insbesondere Patente, Marken, Geschmacksmuster und
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Gebrauchsmuster, darf mittels dieser Schutzrechte keine zusätzlichen
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Verpflichtungen für die Nutzung des Werkes aufstellen. So ist es etwa nicht
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zulässig, für eine fortentwickelte Version des Werkes ein Patent anzumelden
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und für die Nutzung des fortentwickelten Werkes mittels der Patentlizenz
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Bedingungen aufzustellen, die über die Bedingungen dieser Lizenz
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hinausgehen.
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# 7. Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung
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## (a)
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Jede Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Lizenz beendet automatisch
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die Nutzungsrechte des Zuwiderhandelnden.
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## (b)
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Die Nutzungsrechte Dritter, die das Werk oder Rechte an dem Werk von dem
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Zuwiderhandelnden erworben haben, bestehen weiter.
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# 8. Haftung und Gewährleistung
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## (a)
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Die Haftung der Lizenzgeber ist auf das arglistige Verschweigen von
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Rechtsmängeln beschränkt.
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## (b)
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Dieser Haftungshinweis bezieht sich ausschließlich auf die Einräumung von
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Rechten durch diese Lizenz. Die Haftung und Gewährleistung für andere
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Leistungen, etwa die Verbreitung von Werkstücken, richtet sich nach den
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gesetzlichen Bestimmungen oder individuellen Vereinbarungen.
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# 9. Neue Versionen dieser Lizenz
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Die Pluto 13 GmbH kann diese Lizenz aktualisieren, soweit eine Veränderung der
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rechtlichen oder tatsächlichen Umstände dies erfordert. Der Lizenzgeber
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überlässt der Pluto13 GmbH die Bestimmung des Inhalts künftiger Versionen
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dieser Lizenz. Die Bestimmung erfolgt durch äffentliche Bekanntgabe des
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Lizenztextes. Künftige Versionen müssen den Grundprinzipien dieser Lizenz
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entsprechen. Soweit ein Werk nicht ausdrücklich einer bestimmten Version dieser
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Lizenz unterstellt ist, gilt die jeweils aktuellste Version.
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### Anhang: Wie unterstelle ich ein Werk der GothicMOD Lizenz?
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Um ein Werk nach den Bestimmungen dieser Lizenz zur freien Nutzung durch
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jedermann zur Verfügung zu stellen, muss dem Werk der folgende Hinweis in gut
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wahrnehmbarer Weise beigefügt werden. Es wird darüber hinaus empfohlen, einen
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Urhebervermerk aufzunehmen, der das Jahr der ersten Veräffentlichung sowie den
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Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte (Name oder allgemein verständliche
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Abkürzung) enthält.
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Copyright (c) 20[jj] [Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte].
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Dieses Werk kann durch jedermann in nichtkommerzieller Form
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gemäß den Bestimmungen der GothicMOD Lizenz genutzt werden.
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Die Lizenzbedingungen kännen unter http://www.gothic2.de/mod
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||
oder unter http://www.piranha-bytes.com/mod abgerufen werden.
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